Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB)
geltend ab 1. Januar 2016
Allgemein / Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Eggerschwiler GmbH und dem Auftraggeber
gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt: „AGB“)
in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit sie
durch die Eggerschwiler GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
Mit zustande kommen eines Auftrages, akzeptiert der Auftrag Gebende automatisch die AGB der
Eggerschwiler GmbH.
Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird unter www.eggemetall.ch publiziert.
Zusätzlich kann auf Wunsch eine gedruckte Fassung der AGB mit dem bestätigten Auftrag bezogen werden.
1. Angebote, Preise und Verbindlichkeiten
Angebote behalten, wenn nicht anders vereinbart, 3 Monate ihre Gültigkeit. Nachträglich gewünschte Änderungen des Auftrages werden entsprechend dem Mehraufwand separat in Rechnung gestellt.
1a. Überdauert durch Verschulden des Auftraggebers die Ausführung eines Auftrages das festgelegte Datum, so können dem Auftraggeber
Umtriebe verrechnet werden. Bei Aufteilung der Positionen behält sich die Eggerschwiler GmbH vor, die Einheitspreise anzupassen.
1b. Allfällige Reklamationen haben schriftlich, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Spätere Reklamationen
werden nicht anerkannt. Berechtigte Reklamationen innerhalb der Frist von 10 Tagen werden umgehend, ohne zusätzliche Kosten
seitens des Auftraggebers, von der Eggerschwiler GmbH erledigt. Reklamationen berechtigen keinen Rechnungsabzug.
1c. Später anfallende Änderungswünsche werden gemäß einem zusätzlichen Angebot in Rechnung gestellt.
2. Lieferfrist
Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Besprechung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz seitens des Auftraggebers.
Die von Planabänderungen im Laufe der Herstellung und / oder der Montage von Liefergegenständen verursachte Verzögerung und zusätzlichen Umtriebe, welche die festgelegten Lieferfristen in Verzug bringen, werden nachträglich in Rechnung gestellt.
2a. Konventionalstrafen (Art. 160 bis 163 OR) müssen vor Arbeitsbeginn im Arbeitsvertrag / Werkvertrag festgehalten werden.
Konventionalstrafen nach Arbeitsbeginn oder während des laufenden Auftrages werden nicht akzeptiert.
3. Montage / Bauseitige Vorkehrungen /Termine
3 a. Nicht von der Eggerschwiler GmbH verschuldete Arbeitsunterbrüche, welche ihr Kosten verursachen, werden als Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers extra verrechnet.
3 b. Die Koordination und die Detailplanung von angrenzenden Gewerken obliegen dem Auftraggeber und sind von diesem entsprechend
zu kontrollieren.
3 c. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarten Termine / Lieferfristen seinerseits eingehalten werden.
3 d. Sollten durch Nichteinhaltung von Terminen Arbeitsunterbrüche entstehen, die im Verschulden des Auftraggebers liegen, behält sich
die Eggerschwiler GmbH vor, die Lieferzeiten und eventuelle Zusatzkosten entsprechend anzupassen.
3 e. Endreinigung der gelieferten und montierten Bauelemente und Gläser gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Regiearbeiten
Regiearbeiten werden nach den aktuellen Regiesätzen der Schweizerischen Metall-Union verrechnet und werden generell nur mit Personen ausgeführt, die für die Komplexität der auszuführenden Arbeit qualifiziert sind.
5. Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt
Der Kunde trägt alle Gefahren des Untergangs oder der Beschädigung der Lieferung von Produkten oder dem Werk der Eggerschwiler GmbH (nachfolgend Liefergegenstände) ab dem Zeitpunkt der Lieferung, bzw. Montage.
Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum der Eggerschwiler GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen zum Schutze des Eigentums der Eggerschwiler GmbH mitzuwirken.
6. Gewährleistung
Die Eggerschwiler GmbH garantiert, dass die Liefergegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung keine Mängel in der Verarbeitung oder im Material aufweisen. Jede darüber hinausgehende Sachgewährleistung, sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, ausdrücklich ausgeschlossen.
6 a. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Auftreten von Mängeln vom Auftraggeber geltend zu machen.
6 b. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird die Eggerschwiler GmbH allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben oder
den Liefergegenstand ersetzen.
6 c. Die Eggerschwiler GmbH übernimmt keine Gewähr, wenn der Kunde oder Dritte, ohne die schriftliche Zustimmung von der
Eggerschwiler GmbH, Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand vornimmt oder diesen unsachgemäß behandelt.
7. Zahlungsbedingungen
Ohne anders lautende Vereinbarung: Rechnungsstellung nach Arbeitsende.
50% A-Konto bei voll umfänglich montiertem Liefergegenstand, Restzahlung nach Fertigstellung, Zahlungsziel: 30 Tage netto. Skonto
gemäß Verhandlung.
Verspätete Zahlungen und ungerechtfertigte Abzüge werden nachgefordert. Hier wird ein banküblicher Verzugszins berechnet.
Die Eggerschwiler GmbH kann jederzeit und vier Monate nach Abschluss der Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. Zivilgesetzbuch) eintragen lassen.
8. Erbringung / Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren nach Empfang / Montage sofort zu prüfen. Wenn sie nicht der Auftragsbestätigung entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dieses vom Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Montage und / oder Empfang der Abrechnung für die erbrachten Dienstleistungen, schriftlich geltend gemacht werden. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Ebenso werden keine Preisreduktionen erlassen.
9. Abmahnungen
9 a. Einbrennlackieren: Für die optische Beurteilung gelten bei der GSB International folgende Richtlinien: Die Beurteilung des dekorativen
Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbe und Struktur hat ohne Hilfsmittel, für Aussenteile in einem Abstand
von 5 Meter, für Innenbauteile in einem solchen von 3 Meter zu erfolgen.
Minimale Schäden, bis 0.5% der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden sind, werden vor Ort ausgebessert und
berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen.
9b. Verschmutzungen in Isolierglas kann geringfügige, Fabrikationsbedingte, einzelne visuelle störende Fehler aufweisen. Als geringfügig
gelten Fehler, wenn sie mit bloßem Auge und unter normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von 3 Meter nicht erkennbar sind.
9 c. Thermisch bedingter Glasbruch.
Partielle Überbelastung des Glases kann zu einem sogenannten Thermoschock führen, unter dem das Glas bricht. Bei Wärmequellen
wie Heizkörper, Warmluftaustritt, Spots und ähnliches muss ein Mindestabstand von 30 cm eingehalten werden. Bei Gussasphalt sind
Gläser thermisch zu schützen. Das Anbringen von Folien, Kleber oder Bemalungen ist nicht gestattet.
10. Garantie
Die Garantie beträgt nach SIA Norm zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Die Garantiepflicht erlischt bei unsachgemäßer Behandlung und nicht erfüllten Zahlungsbedingungen.
11. Haftung und Haftungsausschluss
Die Haftung richtet sich nach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Für Konstruktionen, auf denen der Auftraggeber trotz ausdrücklicher Abmahnung von der Eggerschwiler GmbH beharrt, besteht kein Haftungs- oder Garantieanspruch. Der Auftraggeber hat dieses schriftlich festzuhalten.
12. Planungsunterlagen
Erste Besprechung sowie die Massaufnahme ist im Angebotspreis enthalten. Jeglicher Planungs-Mehraufwand, für zusätzliche Wünsche seitens des Auftraggebers, werden verrechnet.
Von der Eggerschwiler GmbH erstellte Konstruktionspläne, Anleitungen, Beschreibungen, Dokumente, etc. sind das geistige Eigentum der Eggerschwiler GmbH und dürfen, auch nicht auszugsweise oder in leicht abgewandelter Form, ohne schriftliche Genehmigung der Eggerschwiler GmbH weder kopiert, vervielfältigt oder an Drittpersonen weitergeleitet werden. Bei Nichteinhaltung behält sich die Eggerschwiler GmbH vor, diesen Verstoß zur Anzeige zu bringen und mit einer Strafe von 5000,- CHF zu ahnden.
13. Referenzen
Ohne ausdrücklich anders lautender Mitteilung des Auftraggebers gilt die Eggerschwiler GmbH als berechtigt, in Wort- und Schriftform und gegebenenfalls unter Verwendung des Logos des Auftraggebers, auf diesen als Referenz hinzuweisen. Ebenfalls darf Fotomaterial ohne Namens- und Ortsangabe des Auftraggebers zu Marketingzwecken genutzt werden.
14. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht zutreffend sein, so hat dieses keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der AGB insgesamt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Eggerschwiler GmbH unterstehen materiellem schweizerischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Eggerschwiler GmbH.
16. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteile jeglichen Angebotes und / oder Werkvertrages und werden vom Auftraggeber ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarungen automatisch akzeptiert.